Keine generelle Anleinpflicht in der gesamten Großgemeinde
Während der Brut- und Setzzeit (01.03. – 15.06. eines jeden Jahres) sind Hunde außerhalb der Ortschaften in der Feld- und Flurgemarkung und im Wald anzuleinen.
Grundsätzlich gilt die Anleinpflicht außerdem:
1. auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet
2. in öffentlichen Anlagen (nach § 1 Abs. 3, Ziffer a) der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Löhnberg – lt. 3. Änderung vom 26. November 2020) sowie auf Sportplätzen und sonstigen Sportanlagen unter freiem Himmel; soweit diese nicht bereits nach Abs. 1 letzter Satz, aus diesen Anlagen fernzuhalten sind,
3. auf dem über das Gebiet der Gemeinde Löhnberg führenden Leinpfad entlang der Lahn sowie auf Rad- und Gehwegen
Vor der Änderung war die Anleinpflicht auf innerhalb der Ortschaften beschränkt, mit Ausnahme der Regelungen während der Brut- und Setzzeit.
Die Leinenpflicht hatten wir eingeführt, weil es in der letzten Zeit immer wieder zu Konflikten zwischen Hundehaltern, Spaziergänger und Radfahrern gekommen war, wenn Hunde (auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen) nicht angeleint waren. Die Gemeindevertretung war daher aus rechtlichen Gründen dazu gezwungen, entsprechend zu handeln und einen Kompromiss zu erzielen. Natürlich wäre es den Verantwortlichen lieber gewesen, wenn diese Maßnahme, durch gegenseitige Rücksichtnahme, nicht nötig gewesen wäre.
Die neuen Regelungen bedeuten allerdings nicht, dass Hunde nicht auf Wiesen unangeleint laufen gelassen werden dürfen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Kolleginnen vom Ordnungsamt gerne zur Verfügung.
Wir bitten um entsprechende Kenntnisnahme und Beachtung.
Vielen Dank.