Gewerbemeldungen
Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen können Sie persönlich beim Gewerbeamt der Gemeinde Löhnberg oder online über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Einheitlicher Ansprechpartner Hessen
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr. Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren:
Registrierung Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gewerbeanzeige wird eine Gebühr in Höhe von EUR 28,00 erhoben.
Sofern eine – formlos zu beantragende – Empfangsbescheinigung ausgestellt werden soll, ist dafür eine (weitere) Gebühr in Höhe von EUR 8,00 zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
Näheres zur Gewerbeanmeldung:
Je nach Art des Gewerbes sind zur Gewerbeanmeldung folgende Dokumente notwendig:
- Gewerbe-Anmeldung (Antragsformular GewA 1)
- Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Optional (je nach Art des Gewerbes):
- Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (bei entsprechender Gesellschaftsform)
- Übersetzung Handelsregisterauszug (bei ausländischen Firmen)
- Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer (bei zulassungspflichtigen Handwerk)
- Vereinsregisterauszug
- Kopie des Gesellschaftsvertrages mit Angabe eines vertretungsberechtigten Organs
Zusätzliche Unterlagen:
- Bei Personen, die sich lediglich mit Reisepass ausweisen, ist zusätzlich ein aktueller Adressnachweis in Form einer Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes erforderlich.
- Ausländer - mit Ausnahme der EU-Ausländer -, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet ist.
- Überwachungsbedürftige Gewerbezweigen nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) müssen zusätzlich vorlegen:
o Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen) - Führungszeugnis nach Belegart O (ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)