Hinweise zum Verbrennen von Grünschnitt
Hiermit möchten wir über die geltenden Regelungen zum Verbrennen von Grünschnitt informieren.
Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48).
Für das Verbrennen von Grünschnitt müssen die nachfolgenden Regelungen zwingend eingehalten werden:
- Ein Feuer darf nur bei trockenem Wetter, in der Zeit von Montag bis Freitag 08:00 – 16:00 Uhr und Samstag von 08:00 – 12:00 Uhr, gemacht werden.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass eine Verbrennung mit möglichst geringer Rauchentwicklung
- Zum Verbrennen von Grünschnittabfällen sind die nachfolgenden Mindestabstände einzuhalten:
- 100 m von/zum Aufenthalt von Menschen, bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
- 35 m von sonstigen Gebäuden;
- 5 m zur Grundstücksgrenze;
- 100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
- 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
- 100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden;
- 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.
Ein Zweckfeuer muss spätestens 48 Stunden vorher bei dem Ordnungsamt der Gemeinde Löhnberg, Svenja Brauss (06471-986623 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!), angemeldet werden.