Durchführung von Trauerfeiern in Corona-Zeiten – Pflicht zum Tragen von OP-Masken, FFP2-Masken oder KN95-Masken
Laut der 25. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 20. Januar 2021 sind bei Trauerfeierlichkeiten jederzeit, auch am eigenen Sitzplatz, eine medizinische Maske (OP-Masken, FFP2-Maske oder KN95-Maske) als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Zudem müssen Bestattungen oder Trauerfeierlichkeiten (bis spätestens zwei Werktage vorher bei dem zuständigen Ordnungsamt (Ansprechpartner in der Gemeinde ist Svenja Brauss) angezeigt werden. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sind die Angehörigen bzw. die Bestatter.
Trauerfeiern mit mehreren Personen sind möglich, wenn in der Trauerhalle der nötige Abstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten werden kann. Auch Trauerfeiern unter freiem Himmel auf dem Friedhof sind eine sinnvolle Alternative. Eine verbindliche Obergrenze für die Teilnehmerzahlen sieht die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nicht vor.